Steuern

Seit dem 1. Januar 2019 ist für Unternehmer die Anschaffung eines Firmenwagens in Form von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen durch eine weitere steuerliche Vergünstigung noch attraktiver geworden!

Vergünstigungen für Elektrofahrzeuge

Schon länger profitieren Unternehmer, die als Firmenwagen für sich selbst oder für Arbeitnehmer ein Elektroauto oder bestimmte Hybridelektroautos nutzen, von steuerlichen Vorteilen.

Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils beispielsweise gibt es seit 2013 schon Abschläge auf den Wert der Batterie, die bis zum Jahr 2022 ratierlich abschmelzen.

Nur halber Listenpreis als Grundlage

Seit dem 01.01.2019 gibt es eine weitere Begünstigung, die dazu führt, dass nur der halbe Listenpreis des Fahrzeugs bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils zugrunde gelegt wird.

Folge für die steuerliche Praxis

Dies reduziert den Kostenanteil, der üblicherweise auf die private Nutzung entfällt, bei der Ermittlung von Lohn- und Einkommensteuern erheblich. Konkret bezieht sich die neue Regelung auf die Ermittlung des Bruttolistenpreises, der für die 1%-Methode in der Einkommensteuer zugrunde gelegt wird, und gilt für Fahrzeuge, die zwischen dem 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 erstmalig zur Nutzung überlassen werden.

Bzgl. der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bringt der neue Anreiz allerdings keinen Vorteil und muss getrennt betrachtet werden.

Rechenbeispiel:

Bruttolistenpreis Elektroauto € 45.000,- (Batteriekapazität 20 kWh)

Anschaffung in 2019 und Anwendung der 1%-Regelung

Keine Minderung des Listenpreises um € 4.000,- (20 kWh x € 200,-)

(Keine Anwendung der Altbegünstigung); Betriebliche Nutzung: 70 %

Einkommen- und Lohnsteuer

Halber Listenpreis (€ 45.000,- ./. € 22.500,-) = € 22.500,-

Nutzungsentnahme pro Monat: € 22.500,- x 1 % = € 225,-

Umsatzsteuer

Nicht reduzierter Listenpreis € 45.000,- x 80 % = € 36.000,-

(Für die nicht mit Vorsteuern belasteten Ausgaben kann aus Vereinfachungsgründen ein pauschaler Abschlag von 20 % vorgenommen werden, da der betriebliche Anteil > 50 %)

Davon 1% = € 360,-; darauf 19 % USt = € 68,40