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Steuerberatung

129 Staaten, darunter auch die Bundesrepublik Deutschland, haben sich bislang zusammengeschlossen, um der Steuerflucht den Kampf anzusagen. Immer mehr Länder kommen noch dazu.

Steuerhinterziehung fast unmöglich geworden

Durch den gegenseitigen Informationsaustausch ist das globale Wirtschaften am Fiskus vorbei kaum noch möglich. Eine baldige Tatentdeckung, auch das Aufspüren von Auslandskonten, ist sehr wahrscheinlich geworden.

Bevor es zu spät ist: Besser jetzt strafbefreiende Selbstanzeige stellen!

Wer also im Ausland nicht versteuertes Vermögen oder dem Finanzamt unbekannte Konten besitzt, sollte sich dringend überlegen, ob es nicht besser ist, eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 der Abgabenordnung (AO) zu stellen. Schlimmeres kann so verhindert werden.

Denn ist die Tat bereits entdeckt oder liegen andere der in § 371 Abs. 2 AO genannten Sperrgründe vor, kann es zu spät sein und es droht eine Verurteilung.

Wirksamkeit der Selbstanzeige

Voraussetzung der Strafbefreiung bei einer Selbstanzeige ist deren Wirksamkeit. Neben dem genannten Ausschluss von Sperrgründen muss die Anzeige zudem vollständig und richtig, ggf. auch durch Heranziehung von Schätzungsmethoden, aufbereitet werden.

Gern beraten Sie unsere Experten zu allen juristischen Fragen der strafbefreienden Selbstanzeige und sind Ihnen bei deren Stellung behilflich.