Steuern

Wann unterliegt eine als „Gewinnvorab“ bezeichnete Zahlung an einen Gesellschafter einer Personengesellschaft der Umsatzsteuer und wann nicht?

Diese Frage beschäftigte das Finanzgericht Münster, das im konkreten Ausgangsfall zu einem klaren Ergebnis kommt!

Der Ausgangsfall

Der Kläger, ein Land- und Forstwirt, ist Gesellschafter einer KG, deren Unternehmensgegenstand im Wesentlichen aus dem Erwerb, der Aufzucht und der Veräußerung von Schweinen besteht.

Entsprechend der Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag erhält der Land- und Forstwirt eine jährliche Haftungsvergütung in Höhe von 1.500 Euro sowie einen „Gewinnvorab“ in Höhe von 80.000 Euro. Zusätzlich zahlt ihm die KG eine ebenfalls als „Gewinnvorab“ bezeichnete Summe in Höhe von 10 Euro für jede von ihm an die KG überlassene Vieheinheit, allerdings nur im Falle eines verteilbaren Gewinns. Im Verlustfall wird das Vorab nicht gezahlt.

Streitfrage: Umsatzsteuer ja oder nein?

Die Finanzverwaltung vertrat die Auffassung, dass das Vorab, da der Wert fixiert war, immer als umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch zu behandeln und daher Umsatzsteuer nachzuerheben sei.

Demgegenüber war der Kläger der Meinung, dass die Zahlungen als Vorabgewinn nicht steuerbar seien, da sie im Verlustfall nicht anfielen und von der KG auch nicht als Aufwand gebucht worden waren.

Auf den Leistungsaustausch kommt es an!

Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht. Ergebnisabhängige Gewinnanteile und Ausschüttungen stellten im umsatzsteuerrechtlichen Sinne kein Entgelt dar.

Das bedeutet: Soweit der Gesellschafter seiner Gesellschaft Gegenstände und Kapital zur Nutzung überlässt oder Dienste an die Gesellschaft erbringt und dafür lediglich einen höheren Gewinnanteil erhält, stellt dies keinen steuerbaren Leistungsaustausch dar.

Nur wenn das Sonderentgelt unabhängig von der Höhe des Gewinns und ohne Verlustbeteiligung erbracht oder die Vergütung als Aufwand erfasst wird, ist von einem steuerpflichtigen Leistungsaustausch auszugehen. Beides ist hier nicht gegeben.

Ergebnis: Die Überlassung der Vieheinheiten durch den Kläger an die KG führte nicht zu steuerpflichtigen Umsätzen.

Folge für die steuerliche Praxis

Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen richtet sich danach, ob es sich um Leistungen handelt, die als Gesellschafterbeitrag durch die Beteiligung am Ergebnis (Gewinn und Verlust) der Gesellschaft abgegolten werden, oder um Leistungen, die gegen Sonderentgelt ausgeführt werden und damit auf einen Leistungsaustausch gerichtet sind.

Jedoch muss noch Zurückhaltung bei der Anwendung dieser Rechtsprechung geübt werden, da gegen das Urteil noch ein Rechtsmittel durch das Finanzamt beim Bundesfinanzhof eingelegt wurde. Wir halten Sie auf dem Laufenden!